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Kriegsparteien und neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Personen aus Staaten, die am Konflikt beteiligt sind in Lagern zu internieren. (Art. 41; 78; 79 GA IV) Dies ist jedoch nur aus zwingenden Sicherheitsgründen zulässig.
Die Kosten für eine Internierung dürfen den Betroffenen nicht in Rechnung gestellt werden. Sofern Personen hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes von der internierten Person abhängig sind (z.B. Kinder), hat der Gewahrsamsstaat für sie zu sorgen. (Art. 81 GA IV)
Insassen von Internierungslagern sind soweit wie möglich vor den Auswirkungen von Kampfhandlungen zu schützen. (Art. 83, 88 GA IV) Die Unterbringung muss menschenwürdig sein. (Art. 85 II GA IV) Frauen und Männer sind getrennt unterzubringen (Art. 85 IV GA IV), Familien, insbesondere mit kleinen Kindern, gemeinsam (Art. 82 II, III GA IV).
Die Ernährung der Internierten muss ausreichend und nahrhaft sein. (Art. 89 GA IV) Die Bekleidung muss den Witterungsverhältnissen und Tätigkeiten angepasst sein. (Art. 90 GA IV)
Es muss durch den Gewahrsamsstaat angemessene Vorsorge für die medizinische Versorgung getroffen werden. (Art. 91 I, II GA IV) Es darf hierbei keine Ungleichbehandlung zwischen Internierten und der sonstigen einheimischen Bevölkerung geben. ( Art. 91 II GA IV) Einmal monatlich hat eine Untersuchung durch einen Arzt stattzufinden. (Art. 92 GA IV)
Internierte Personen können soweit wie möglich ihre Religion ausüben. Falls benötigt, hat sich die Gewahrsamsmacht um seelsorgerisches Personal zu bemühen. (Art. 93 GA IV)
In Internierungslagern hat die Gewahrsamsmacht Angebote zur geistigen, erzieherischen, sportlichen und der Erholung dienenden Betätigung zu schaffen. (Art. 94 GA IV) Hierbei ist auf Altersunterschiede Rücksicht zu nehmen.
Internierte dürfen nicht zur Arbeit gezwungen werden. (Art. 95 I GA IV) Sie können jedoch zu Arbeiten innerhalb des Lagers, die der medizinischen Versorgung oder der Lagerverwaltung/-instandhaltung dienen, herangezogen werden. (Art. 95 III GA IV) Unabhängig davon, ob die Arbeit freiwillig oder unter Zwang erfolgt, muss eine angemessene Entlohnung gezahlt werden und es müssen zumutbare Arbeitsbedingungen herrschen. (Art. 95 IV GA IV)
Gebrauchs- und Wertgegenstände sollen bei ihren jeweiligen Eigentümern verbleiben. Sofern Wertgegenstände aufgrund bestehender Verfahrensvorschriften eingezogen werden, darf dieses nur gegen Quittung geschehen. Sie sind nach Ende der Inhaftierung zurückzugeben. Persönliche Gegenstände, z. B. Fotos, sind von der Beschlagnahme ausgeschlossen. (Art. 97 GA IV)
Das Verwaltungs- und Disziplinarsystem innerhalb der Lager muss den Grundsätzen der Menschlichkeit und des Rechtsstaates entsprechen und gewisse Mindeststandards wahren. (Art. 99; 100 GA IV; Art. 6 ZP II) Bei Verstößen dagegen können sich die Internierten an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden. (Art. 101 GA IV)
Internierte haben das Recht, Sendungen zu verschicken und zu empfangen. (Art. 107 I GA IV) Eine Zensur ist zulässig, hat jedoch zügig zu erfolgen. (Art. 112 I GA IV) Internierte können Besuche empfangen und in dringenden Fällen (z.B. Todesfällen) ist ein Besuch zuhause zu ermöglichen. (Art. 116 GA IV)
Jederzeit können sich Internierte an die Behörden des internierenden Landes, die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden. Ebenfalls haben die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz jederzeit ein Besuchsrecht, das ein Recht auf vertrauliche Gespräche mit Internierten beinhaltet.
Im Falle des Todes eines Internierten muss die Todesursache festgestellt werden (Art. 129 II GA IV) und, sofern sich Anhaltspunkte für einen gewaltsamen Tod ergeben, eine Untersuchung stattfinden (Art. 131 GA IV). Der Tote ist dann würdig zu bestatten, wobei die Riten seiner Religion nach Möglichkeit befolgt werden. (Art. 130 I GA IV)
So schnell wie möglich (Art. 132 I GA IV), spätestens jedoch nach Beendigung der Feindseligkeiten sind die Internierten freizulassen (Art. 133 I GA IV).
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7. Behandlung von internierten Personen
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B. Schutz der Zivilbevölkerung
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